Wissenschaftler bis zu 12 Jahre in Befristung zu halten ist laut der EU-rechtswidrig. Die EU-Kommission argumentiert, Kettenverträge sind EU-rechtswidrig es gibt keine sachliche Rechtfertigung Arbeitsverträge bis zu 12 Jahre aneinanderzureihen, die von uns den sozialliberalen Studierenden kritisierte UG-Novelle stößt in der EU auf Widerstand. Durch Richtlinien soll Grundsätzlich eine Aneinanderreihung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge verhindert werden.
UG-Novelle Kettenverträge sind EU-rechtswidrig laut Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG)
Kettenverträge für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Universitäten sind in der normalen Arbeitswelt nicht zulässig. Der Paragraf 109 des Universitätsgesetzes (UG) der diese Regelung zulässt und seit zwanzig Jahren eine Sonderregelung ermöglicht, ist eine Schlechterstellung von Teilzeitkräften. Kettenverträge sind EU-rechtswidrig so gibt es dazu Richtlinien zum Thema Arbeitsbedingungen – Befristete Arbeitsverhältnisse. Dies sind Rahmenvereinbarung, die von den europäischen Dachverbänden der Arbeitgeber und Gewerkschaften abgeschlossen wurden.
In Österreich sind rund drei Viertel des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Kettenverträgen befristet angestellt. Forschungsprojekte auf Unis werden mit Drittmittel finanziert da dort die Mittel nur für die begrenzte Projektdauer fließen.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) hat befunden, dass die Ausdehnung mittel Kettenverträgen von Teilzeitstellen gegen EU-Recht verstößt den ein Fall gegen die Med-Uni Wien erwirkt hat. Eine Chemikerin an der Med-Uni Wien war 12 jahrelang in befristeten Verträgen und verlor danach den Job, weil ihr Teilzeitvertrag auslief und nicht mehr verlängert wurde.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) hat den Fall an den EuGH Europäischen Gerichtshof weitergeleitet, diese Instanz hat ausgeführt, dass für Teilzeitkräfte europarechtlich die Frist nur gestattet wäre, wenn es an österreichischen Unis sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung von Vollzeitkräften gebe.
Die Vorschrift – konkret der Paragraf 109, Absatz 2 des UG – verstoße daher gegen die EU-Richtlinien zu Teilzeit und Gleichbehandlung so hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) entschieden.
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